Ziele und Aufgaben des Bibelwerks

Im Katholischen Bibelwerk treffen sich Menschen, die die Bibel lesen, verstehen und aus ihr Perspektiven für ein verantwortetes Leben heute gewinnen wollen. Derzeit sind ca. 15.000 Mitglieder in Deutschland verbunden durch die Geschäftsstelle in Stuttgart und die Beauftragten in den einzelnen Diözesen.

Unser Leitbild

Hauptziel des Vereins ist es, die Botschaft der Bibel wissenschaftlich verantwortet zu erschließen und lebensnah erfahrbar zu machen für

- die persönliche Bibellektüre

- die Arbeit mit der Bibel in Gemeinden und in Gemeinschaften

- die Weitergabe der biblischen Botschaft in Erwachsenenbildung, Religionsunterricht und an Hochschulen

- die Gestaltung von Gottesdiensten.

Damit gewinnt die Arbeit des Katholischen Bibelwerks Relevanz für die Spiritualität einzelner Menschen, aber auch für die Gestaltung von Gesellschaft und Kirche in Deutschland.

Wir erschließen biblische Themen

Durch Mitgliederzeitschriften und andere Veröffentlichungen zur Bibel sowie durch Beratung und Kurse vermitteln wir Bibelwissen und methodische Kompetenzen und versetzen so Menschen in die Lage, selbstverantwortlich Bibeltexte für sich und andere zu erschließen.

Wir sind begeistert und lassen uns herausfordern

Die biblischen Texte überraschen uns immer wieder von Neuem durch ihre Aktualität. Sie fordern uns heraus, unsere Lebenswirklichkeit an ihnen zu überprüfen. Wir möchten, dass die biblischen Texte als Wort Gottes wahrgenommen werden, das uns als Christen anspricht und uns Impulse für unser Engagement in Kirche und Gesellschaft gibt. Wir fühlen uns einem biblischen Menschen- und Weltbild verpflichtet, das die Menschen in ihrer schöpferischen Würde und Gleichberechtigung versteht und die Schöpfung als wertvolles Geschenk betrachtet, deren Ressourcen wir in unserer Arbeit sorgfältig und nachhaltig einsetzen.

Wir sind kritisch

Mit Hilfe wissenschaftlicher Bibelauslegung und erfahrungsorientierter Methoden wirken wir einem fundamentalistischen Missverständnis der Bibel entgegen. Unterstützt werden wir dabei durch die Professorinnen und Professoren des Wissenschaftlichen Beirats. Mit ihrer Hilfe können wir einerseits auf dem neuesten Stand der Forschung arbeiten und andererseits unsere eigenen Produkte regelmäßig kritisch überprüfen.

Wir sind konstruktiv

Wir betrachten die Bibel als Mittelpunkt allen kirchlichen Handelns. Darum fördern wir die Glaubensweitergabe auf der Grundlage der biblischen Botschaft und unterstützen alle, die sich bemühen, in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern Kirche zukunftsfähig zu gestalten. Wir vernetzen Menschen, die aus dem Wort der Bibel leben wollen, z. B. durch den Aufbau von Bibelgruppen und ein Kommunikationsangebot im Internet.

Wir sind demokratisch verfasst

Die Tatsache, ein Mitgliedsverein zu sein, bietet für uns Chancen und Spielräume. Die Mitglieder des Katholischen Bibelwerks sind beteiligt bei Themen und Inhalten des Vereins, sie bringen sich  mit ihren Rückmeldungen ein und wählen den Vorstand.

Wir sind katholisch

Das Katholische Bibelwerk nimmt die bibelpastoralen Aufgaben für die Deutsche Bischofskonferenz wahr. Darüber hinaus beinhaltet „katholisch“ (katholisch = allumfassend, das Ganze betreffend) für uns auch ökumenische Offenheit und eine weltweite Perspektive. Darum arbeiten wir mit bibelpastoralen Stellen in anderen Ländern zusammen und unterstützen die Verkündigung der biblischen Botschaft in ärmeren Ländern.

Die Satzung des Katholischen Bibelwerk e. V.

Präambel

Im Verein Katholisches Bibelwerk treffen sich Menschen, die die Bibel lesen, verstehen und aus ihr Perspektiven für ein verantwortetes Leben heute gewinnen wollen. Die Mitglieder des Vereins sind durch die Geschäftsstelle in Stuttgart und durch die Diözesanleiter/innen miteinander verbunden. Hauptziel des Vereins ist es, die Botschaft der Bibel wissenschaftlich verantwortet zu erschließen und lebensnah erfahrbar zu machen.

 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen: „Katholisches Bibelwerk e.V.“

2) Der Verein wurde als privater kirchlicher Verein 1933 von Gläubigen errichtet. Dieser erwarb mit Genehmigung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart gemäß c. 322 CIC seine kirchliche Rechtspersönlichkeit. Der Verein ist durch die deutschen Bischöfe anerkannt und dient überdiözesanen Belangen. Daher ist er über alle deutschen Diözesen verbreitet. Durch die Eintragung in das Vereinsregister wurde dem Verein die Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht verliehen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. VR 451 eingetragen.

3) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist: die Verbreitung der Heiligen Schrift entsprechend den Bestimmungen und Weisungen der Kirche zu fördern und das "Buch der Bücher" auf jede Weise zu erschließen.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.  Die Förderung der Glaubensweitergabe auf der Grundlage der biblischen Botschaft und durch die Unterstützung aller, die sich bemühen, in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern die Kirche durch eine zeitgemäße Bibelpastoral zukunftsfähig zu gestalten;

2. Das Vermitteln von Bibelwissen und methodischen Kompetenzen durch die Mitglieder- zeitschriften und andere zeitgemäße Medien, damit die Menschen selbstverantwortlich Bibeltexte für sich und für andere erschließen können;

3. Die Entwicklung und Durchführung von Bibelkursen für Schulung und Weiterbildung in der (kirchlichen) Erwachsenenbildung, damit Multiplikator/innen für die Bibelpastoral ausgebildet werden;

4. Die Schaffung eines verantworteten Zugangs zur Bibel mithilfe wissenschaftlicher Bibel- auslegung und erfahrungsorientierter Methoden;

5. Die bibelpastorale Vernetzung aller Menschen, die aus dem Wort der Bibel leben wollen,

mithilfe zeitgemäßer Medien;

6. Die Pflege von Kontakten und der Zusammenarbeit mit den katholischen bibelpastoralenEinrichtungen im deutschsprachigen Raum;

7. Die Pflege von Kontakten und der Zusammenarbeit mit den bibelpastoralen Einrichtungen im ökumenischen Bereich;

8. Die Kooperation mit den bibelpastoralen Einrichtungen in anderen Ländern und durch diec Unterstützung bibelpastoraler Projekte in den ärmeren Ländern.

3)  Über seine Zwecksetzung versteht sich der Verein als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche, der er zugeordnet ist. Er dient mit diesem Zweck der kirchlich-missionarischen Aufgabenerfüllung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Vereins.  Notwendige  Auslagen  werden  auf Nachweis erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)  Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein dafür dienliche unselbständige Einrichtungen unterhalten. Er kann dafür auch eigene selbständige Rechtsträger gründen und sich an solchen beteiligen.

5) Durch Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. Vermögenszuwendungen. Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen sind insofern ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder juristische Personen sein, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejahen und deren Erfüllung fördern wollen.

2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

3)  Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach diesbezüglicher Beschlussfassung im Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

2. wenn ein Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt; der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs zulässig und ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zuvor zu erklären;

3. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck des Vereins oder dem Ansehen der Kirche schädlichen Verhaltens.

 

§ 6 Rechte, Aufgaben und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Zeitschriften des Katholischen Bibelwerks "Bibel und Kirche" und/oder "Bibel heute" zu beziehen. Die Bezugsgebühren für die Lieferung der Zeitschriften sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.

2) Die Mitglieder fördern den Zweck und die Aufgaben des Werkes nach Kräften. Hierzu gehört die Gestaltung des persönlichen Lebens aus dem Wort Gottes sowie die Mitgliederwerbung für das Katholische Bibelwerk.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann nur geändert werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.

 

§ 7 Organe

1) Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

2) Die Mitglieder des Vorstandes sollen der römisch-katholischen Kirche angehören.

 

§ 8 Vorstand

1)   Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus maximal zehn Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Dazu zählen:

1.   der/die Vorsitzende,
2.   der/die stellvertretende Vorsitzende,
3.   mindestens zwei Beisitzer/innen,
4.   der/die jeweilige Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und
5.   der/die jeweilige Vorsitzende des allgemeinen Beirats der Diözesanleiter/innen,
6.   bis zu drei beratende Mitglieder. Diesen kommt kein Stimmrecht zu.

2)   Die Mitglieder des Vorstands sollen über theologische und pastorale Kompetenzen verfügen. Wirtschaftliche und juristische Kompetenzen sollen vertreten sein.

3) Die  Bestellung  der  Vorstandsmitglieder  zu  Ziffer  1-3  erfolgt  durch  Wahl  der Mitgliederversammlung. Die Bestellung der gewählten Mitglieder des Vorstands bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Rottenburg-Stuttgart.

4)   Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 1-3 beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Auch die Bestellung der wiedergewählten Mitglieder bedarf der Bestätigung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.

5)   Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstands im Amt.

6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied durch den Vorstand zu bestimmen. Die Bestellung eines Ersatzmitglieds bedarf der Bestätigung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.

7)   Den  Vorstandsmitgliedern  kann  Ersatz  ihrer  angemessenen  Auslagen  und  Aufwendungen gewährt werden. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

8) Der Vorstand hat das Recht, einzelne Aufgaben an einen/eine hauptamtlich tätige/n, geschäftsführende/n Direktor/in zu übertragen. Ihm/ihr kommt die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Er/sie führt bei den Sitzungen des Vorstandes das Protokoll, das von ihm/ihr und dem/r Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet wird.

9)   Der Vorstand kann beratende Ausschüsse bilden.

 

§ 9 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.   Führung laufender Geschäfte
2.   Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins
3.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.   Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung
5.   Verwaltung des Vereinsvermögens
6.   Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr
7.   Erstellung  des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Vereinszwecks
8.   Bestellung des Wirtschaftsprüfers
9.   Beschlussfassung über die Vereinsmitgliedschaft
10. Anstellung und Entlassung von Personal.

2)   In Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung verantwortlich ist, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

1)   Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

2) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Einladung soll Ort und Beginn der Sitzung angeben und eine Tagesordnung unter Angabe der Beratungsgegenstände enthalten.

3) Auf Form und Frist der Ladung zu Vorstandssitzungen kann verzichtet werden, sofern sich alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden erklären.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

5)   Ist der Vorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist er in einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der geschäftsführenden Direktor/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten: Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach.

7) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch textförmliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufverfahren), sofern sich jedes Vorstandsmitglied mit dieser Art der Abstimmung einverstanden erklärt. In diesen Fällen bedürfen Beschlüsse der Einstimmigkeit. Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabgabe erteilt werden.

8) Ein Vorstandsmitglied kann an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihm selbst oder Angehörigen (Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des/der Beteiligten.

9) Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstands, soweit im Beschluss nichts anderes bestimmt ist.

10) Die  Vorstandssitzung  ist  nicht  öffentlich.  Der/die  Vorsitzende,  im  Verhinderungsfall  der/die stellvertretende Vorsitzende, kann Gäste zulassen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1)   Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre und im Übrigen, sooft das

Interesse   des   Vereins   es   erfordert,   durch   den/die Vorsitzende/n des Vorstands, im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstands, einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung in den Mitgliederzeitschriften oder in schriftlicher Form unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Wochen. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.

3)   Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind von den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen und zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge, die während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfassung ausdrücklich zulässt.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können unter Wahrung der oben genannten Lademodalität vom Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies 30 Mitglieder oder der Bischof von Rottenburg-Stuttgart unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich fordern oder das Interesse des Vereins es erfordert.

5)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, geleitet.

6)   Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in oder einem/r von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem/r und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

7)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Sie beschließt über die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.

 

2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.   Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstands;
2.   Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
3.   Feststellung des Jahresabschlusses;
4.   Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
5.   Bewilligung außerordentlicher, im Wirtschaftsplan nicht vorgesehener Ausgaben;
6.   Entlastung des Vorstands;
7.   Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
8.   Festsetzung   einer   pauschalen   Aufwandsentschädigung   sowie   deren   Höhe   für   den ehrenamtlichen Vorstand;
9.   Beschlussfassung über die Bestellung des  Wirtschaftsprüfers und Umfang des Prüfungsauftrags;
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Maßnahmen im Sinne des  Umwandlungsgesetzes;
11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen;
12. Beschlussfassung über Errichtung, Erwerb, Veräußerung und Auflösung von Rechtsträgern sowie Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen;
13. Beschlussfassung über Gesellschaftsverträge, Beteiligungs- und Unternehmensverträge i.S. der §§ 291 und 292 Abs. 2 AktG jeder Art und deren Änderungen;
14. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken;
15. Beschlussfassung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme,  Übertragung und  Schließung von Einrichtungen.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

2) Beschlüsse, die kirchliche Bestimmungen über die Heilige Schrift betreffen, bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart oder seines/seiner für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreters/Vertreterin.

3)   Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 30 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist an die Anwesenheit des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an die des/der stellvertretenden Vorsitzenden gebunden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwölf Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4)   Bei Wahlen   kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

5)   Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit).

Wird in einem ersten Wahlgang kein Ergebnis erzielt, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Über die Art der Abstimmung   (z.  B. schriftlich oder Handzeichen)  entscheidet  der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

6)  Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 60 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands verpflichtet, innerhalb von acht Wochen, frühestens jedoch nach vier Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der Änderung der Satzung bzw. der Auflösung des Vereins als einzigem Tagesordnungspunkt einzuberufen; diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 15 Kirchliche Aufsicht

1)   Der  Verein  steht  gemäß  cc.  323  ff.  CIC  unter  kirchlicher  Aufsicht.  Die  Aufsicht  wird wahrgenommen durch den Bischof von Rottenburg-Stuttgart.

2) Der Genehmigung der kirchlichen Aufsicht bedürfen nach den cc. 299 § 3 und 324 § 2 CIC:

1. Änderungen der Satzung;
2. Errichtung,   Erwerb,   Veräußerung   und   Auflösung   von   Rechtsträgern  sowie   Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen;
3. Gesellschaftsverträge, Beteiligungs- und Unternehmensverträge i.S. der §§ 291 und 292 Abs. 2 AktG jeder Art und deren Änderungen;
4. die   Bestellung  eines  in   der   Diözese  Rottenburg-Stuttgart rechtmäßig seinen  Dienst ausübenden Priesters zum geistlichen Berater des Vereins, sofern ein solcher gewünscht wird.
3) Der Verein hat der kirchlichen Aufsicht innerhalb von sieben Monaten nach Ende eines jeden
Geschäftsjahres gemäß c. 325 CIC einen geprüften Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen.
4) Der Wirtschaftsplan ist innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres bei der kirchlichen Aufsicht einzureichen.
5) Die Auflösung des Vereins ist der kirchlichen Aufsicht zeitnah anzuzeigen.
6) Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart ist berechtigt und eingeladen, zu allen Sitzungen des Vorstandes, der Beiräte und der Mitgliederversammlung zu erscheinen oder eine/n Vertreter/in zu entsenden. Von den Sitzungen des Vorstandes, der Beiräte und den Mitgliederversammlungen ist ihm jeweils rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen. Der Bischof von Rottenburg-Stuttgart bzw. sein/e Stellvertreter/in haben im Vorstand und bei der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
7) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung an.

 

§ 16 Diözesanleiter/innen

Jede Diözese entsendet in das Katholische Bibelwerk eine/n Diözesanleiter/in. Diese vertreten die Belange des Katholischen Bibelwerks und pflegen die Verbindung zwischen dem Bibelwerk und der jeweiligen Diözese.

 

§ 17 Beiräte

1)   Der allgemeine Beirat: Dem Vorstand sowie dem/der geschäftsführenden Direktor/in steht zur Beratung ein allgemeiner Beirat zur Seite. Er besteht aus den Diözesanleiter/innen. Er berät die Leitung des Bibelwerks in Bezug auf die praktische Bibelarbeit und entwickelt Perspektiven für die gemeinsame Arbeit. Der allgemeine Beirat wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins bzw. dem/der geschäftsführenden Direktor/in nach Bedarf, jedoch mindestens alle drei Jahre einberufen.

2)   Der wissenschaftliche Beirat: Seine Mitglieder werden vom Vorstand des Vereins berufen. Er wird in wissenschaftlichen Fragen gehört. Der wissenschaftliche Beirat wählt seine/n Vorsitzende/n auf die Dauer von drei Jahren. Seine Sitzungen werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats einberufen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Rottenburg-Stuttgart, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat. Wenn diese Zwecke nicht mehr erfüllt werden können, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für vergleichbare gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 19 Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

 

§ 20 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wird durch den Bischof von Rottenburg-Stuttgart genehmigt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Katholischen Bibelwerks e.V. am 26.09.2015 in Augsburg.

Die Genehmigung durch den Bischof von Rottenburg-Stuttgart, Dr. Gebhard Fürst, erfolgte am 06.12.2015. Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart erfolgte am 02.05.2016.

Auf der Mitgliederversammlung des Katholischen Bibelwerks e.V. am 01.04.2017 in Frankfurt erfolgte eine Änderung in § 12 Nr. 2 bezüglich der Lademodalitäten zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Diözesanverwaltungsrat der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat in seiner Sitzung am 19.06.2017 dem Antrag des Katholischen Bibelwerks e.V. auf Satzungsänderung entsprochen und folgenden Beschluss gefasst:

Der Diözesanverwaltungsrat empfiehlt Herrn Bischof Dr. Fürst, der von der Mitgliederversammlung in seiner Sitzung am 01. April 2017 beschlossenen Änderung des Vereins „Katholisches Bibelwerk e.V.“ gemäß § 15 der derzeit gültigen Vereinssatzung aus dem Jahr 2016 i. V. mit c 299 § 3 bzw. c. 322 § 2 CIC zuzustimmen.

Bischof Dr. Fürst hat das Votum des Diözesanverwaltungsrats  angenommen und der Satzungsänderung am 22.06.217 zugestimmt. Stuttgart, 10. Juni 2017

Prof. Dr. Michael Theobald
Vorsitzender Katholisches Bibelwerk e.V.